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Beurlaubung vom Schulunterricht - 16.01.2024 - 09:10

Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigen Gründen

Antrag für Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigen Gründen

 (1) Schülerinnen und Schüler können auf vorherigen schriftlichen Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus einem wichtigen Grund vom Unterricht beurlaubt werden (§ 46 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes). Von einem wichtigen Grund kann insbesondere ausgegangen werden bei a) persönlichen Gründen, wie z.B. einem Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann, b) familiären Gründen, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, c) der Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen sowie Informations- und Beratungs-veranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung, d) der Teilnahme an Veranstaltungen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern gemäß Teil VI Abschnitt IV und Teil IX des Schulgesetzes, § 84 Absatz 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt, e) Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.

 

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.

 

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Beurlaubung zur Mitwirkung an Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen, einschließlich Werbeaufnahmen, oder an ähnlichen Veranstaltungen beantragt wird.

 

(2) Eine Beurlaubung kann gewährt werden, wenn der angegebene Grund für die Beurlaubung, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe dies rechtfertigt.

 

2 - Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen

 

(1) Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Bildungsgänge haben an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage.

 

(2) Unterrichtsfreie Tage sind für

a) evangelische Schülerinnen und Schüler:

- 31. Oktober (Reformationstag); - Buß- und Bettag

b) katholische Schülerinnen und Schüler:

- 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn)

- Fronleichnam (am Donnerstag nach Trinitatis)

- 1. November (Allerheiligen)

c) jüdische Schülerinnen und Schüler:

- Rosch Haschana (Neujahr) – zwei Tage

- Jom Kippur (Versöhnungstag) - ein Tag

- Sukkot (Laubhüttenfest) - zwei Tage

- Schemini Azeret (Schlussfest) - ein Tag

- Pessach (Passahfest) - vier Tage

- Schawuot (Wochenfest) - zwei Tage

d) muslimische Schülerinnen und Schüler:

- erster Tag des Ramadanfestes (Seker Bayrami / Idul Fitr)

- erster Tag des Opferfestes (Kurban Bayrami / Idul Adha).

 

Die Daten der in Buchstabe c und d genannten beweglichen jüdischen und muslimischen Feiertage werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.

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